Warum eine neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Die bisherige Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung wurde dem erhöhten Bedarf an Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit von Nachhaltigkeitsinformationen nicht mehr gerecht. Die CSRD löst somit die bisherige NFRD als Richtlinie bzw. in Österreich das NaDiVeG zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ab und kommt mit einigen Neuerung und Erweiterungen. Das Ziel der CSRD ist es, zum Einen eine standardisierte Sprache für Nachhaltigkeitsinformationen festzulegen, um die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf das Niveau der Finanzberichterstattung zu bringen [2]. Zum Anderen, geht es aber auch darum, die europäische Wirtschaft resilient gegen ökologische Krisen wie der Klima- und Biodiversitätskrise zu machen sowie Verantwortung für soziale Standards entlang der globalen Lieferkette zu übernehmen.
Welche Unternehmen sind von der CSRD betroffen?
Ob Ihr Unternehmen von der Berichtspflicht nach CSRD betroffen ist, hängt unter anderem vom Umsatz, der Mitarbeiter:innenzahl und der Bilanzsumme ab.
Ab wann ist die CSRD anzuwenden?
Die Anwendbarkeit der CSRD wird gestaffelt in vier Phasen erfolgen:
- Berichterstattung im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024: Unternehmen, die derzeit bereits der NFRD bzw. in Österreich dem NaDiVeG unterliegen
- Berichterstattung im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025: Unternehmen, die vom erweiterten Scope betroffen sind z.B. große Unternehmen gem. Rechnungslegungsrichtlinie.
- Für börsennotierte KMUs, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen erfolgt die Berichterstattung erstmals im Jahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026.
- Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio EUR generieren und mindestens ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung in der EU haben (sowie bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen), berichten erstmals im Jahr 2029 für das Geschäftsjahr 2028 nach den Vorgaben der CSRD. [2,3]
Welche Informationen müssen gem. CSRD im Lagebericht veröffentlicht werden?
Die Informationen werden in allgemeine Angaben und themenspezifische Angaben (= Nachhaltigkeitsaspekte) unterteilt. Die Nachhaltigkeitsaspekte sind dabei unterteilt in Umweltfaktoren, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren und Governance-Faktoren (auf Englisch: Environmental – Social – Governance, kurz ESG) und beziehen sich etwa auf die sechs Umweltziele der EU gem. EU-Taxonomie [2].
Von der CSRD betroffene Unternehmen müssen im Lagebericht Angaben aufnehmen, die
a) für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie
b) das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens (Risiken & Chancen) erforderlich sind. (= Prinzip der Doppelten Wesentlichkeit) [2].
Laut CSRD müssen folgende Informationen beinhaltet sein (siehe Bild)
Dabei ist essentiell, dass nicht mehr nur retrospektive Inhalte , sondern auch wesentliche zukünftige Inhalte/ Themen verpflichtend anzugeben sind. [2]
Das klingt jetzt alles etwas abstrakt?
Keine Sorge, die CSRD spezifiziert, welcher Standard für die Berichterstattung anzuwenden ist. Dieser Standard gibt vor, welche Prozesse für die Berichterstellung einzuhalten sind (z.B. Wesentlichkeitsanalyse), definiert Pflichtangaben und spezifiziert Inhalte z.B. Indikatoren.
Warum verbindliche Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Bisher (gem. NFRD) gab es keine einheitliche Vorgabe bzgl. der Anwendung von etablierten Standards. Es wurde zudem festgestellt, dass keine der existierenden Standards wie z.B. GRI oder SASB die Anforderungen gem. CSRD erfüllen. Dies hat dazu geführt, dass Informationen nicht vergleichbar sind. Daher wurde die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG) mit der Entwicklung der sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) beauftragt. [2]
Die Europäischen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (engl. ESRS) sind zukünftig verpflichtend zu befolgen um die CSRD zu erfüllen. Die Entwürfe wurden bereits veröffentlicht. Die Kommission will bis zum 30. Juni 2023 eine erste Reihe von Standards, die von der EFRAG erarbeitet wurden, annehmen. [2]
Müssen Nachhaltigkeitsinformationen geprüft werden?
Vorgesehen ist zunächst eine verpflichtende Prüfung mit begrenzter Sicherheit (”limited assurance”). Je nachdem, wie ausführbar es für Wirtschaftsprüfer und Unternehmen ist, wird ab 2028 eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance“) durchgeführt. Die Prüfpflicht ist zudem direkt. [2]
Schnell-Check-Liste: Wie können sich Unternehmen schrittweise vorbereiten?
- Betroffenheit: Klären Sie, ob und ab wann Ihr Unternehmen von der CSRD betroffen ist
- Überblick: Machen Sie sich mit den Herausforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und mit dem Inhalt der CSRD ESRS (Ziele, Berichtsstruktur, Methoden etc.) vertraut. Verschaffen Sie sich einen Überblick über den Aufbau und den Inhalten der ESRS
- Status-Quo: Identifizieren Sie den Status-Quo hinsichtlich vorhandener Nachhaltgikeitsinformationen und Prozesse in Ihrer Organisation
- Handlungsbedarf: Gleichen Sie den Status-Quo Ihres Unternehmens mit den Anforderungen gem. der CSRD bzw. der ESRS ab und ermitteln Sie, was zu tun ist
- Fahrplan: Definieren Sie Sie einen entsprechenden Maßnahmenfahrplan, um die Erfüllung der CSRD-Anforderungen sicherzustellen
- Mitarbeiter:innen Weiterbildung: Investieren Sie in die Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter:innen um diese zur Umsetzung der Anforderungen zu befähigen
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Quellen:
[1] Europäische Kommission Corporate sustainability reporting (europa.eu)
[2] CSRD-RL: Publications Office (europa.eu)
[3] KPMG: CSRD im EU-Amtsblatt veröffentlicht – KPMG Austria
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