ESRS Delegierter Rechtsakt als Entwurf veröffentlicht

Neue Entwicklungen in den Europäischen Nachhaltigkeitsstandards: Vereinfachungen im Vergleich zu bisherigen Entwürfen.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste zusammengefasst

  • Neue Entwicklungen in den Europäischen Nachhaltigkeitsstandards: Vereinfachungen im Vergleich zu bisherigen Entwürfen.
  • Veröffentlichung des Delegierten Rechtsakt-Entwurfs der ESRS (European Sustainability Reporting Standards).
  • Wesentliche Anpassungen im Vergleich zum ESRS-Entwurf von November 2022 zur Reduzierung des Berichtsaufwands, Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit und Erleichterung der erstmaligen Anwendung der Standards.
  • Weiterer Ablauf: Kommentierungsfrist bis 7. Juli, Bewertung der Rückmeldungen durch die Europäische Kommission, voraussichtliche Verabschiedung der endgültigen ESRS bis Ende Juli oder spätestens Ende August 2023, Prüfungsphase durch das Europäische Parlament und den Rat, voraussichtliche Verbindlichkeit ab dem 1. Januar 2024 für betroffene Unternehmen.

Neue Entwicklungen in den Europäischen Nachhaltigkeitsstandards: Vereinfachungen im Vergleich zu bisherigen Entwürfen.

Endlich wurde der lange erwartete Delegierte Rechtsakt-Entwurf der ESRS (European Sustainability Reporting Standards) veröffentlicht.

Im Vergleich zum ESRS-Entwurf vom November 2022 wurden einige Anpassungen gemacht. Diese sollen dazu beitragen, den Berichtsaufwand für betroffene Unternehmen zu reduzieren, Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und die erstmalige Anwendung der Standards zu erleichtern.

Werfen wir einen Blick auf die Änderungen, die während der Überarbeitungsphase von der Europäischen Kommission gemacht wurden:

Betrachtung der Wesentlichkeit:

Eine Wesentlichkeitsprüfung ist nun für alle Standards und Datenpunkte außer die „General disclosures“ (ESRS 2) obligatorisch. Dies bedeutet, dass Unternehmen basierend auf ihrer Wesentlichkeitsanalyse bestimmen müssen, welche von allen Informationen als relevant eingestuft werden. Außer bei den „General disclosures“ existieren keine obligatorischen Angaben mehr, zuvor waren gewisse Angaben zu Klima und eigenen Arbeitskräften jedenfalls gefordert.

Unterstützung für Erstanwender:innen:

Für die Erstanwender:innen wurden Erleichterungen eingeführt, sodass von bestimmte Angabepflichten und Datenpunkte erst schrittweise zu berichten sind (phase-in). Folgende Informationen müssen anfangs noch nicht berichtet werden:

  • Alle Unternehmen: Im 1. Jahr Angaben zu potenziellen finanziellen Auswirkungen der umweltbezogenen Aspekten Verschmutzung, Wasser, Ressourcennutzung und Biodiversität (nicht: Klima) sowie bestimmte Angaben zu ihren eigenen Arbeitskräften.
  • Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitenden: Im 1. Jahr Scope-3-Treibhausgasemissionen und Angaben zu den eigenen Arbeitskräften. In den beiden ersten Jahren gewisse Angaben zu Biodiversität, Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, betroffenen Gemeinschaften und Endnutzer:innen.

Optionale Angaben:

Einige Angaben sind nun optional. Dazu gehören

  • der Übergangsplan für Biodiversität
  • bestimmte Metriken zu Nicht-Angestellten unter den eigenen Arbeitskräften
  • die Erklärung, warum Nachhaltigkeitsthemen als nicht wesentlich definiert wurden..

Erhöhte Flexibilität:

Es wurde mehr Flexibilität eingeführt in die Angaben zu

  • eigenen Arbeitskräften (zB wurde die Schwelle für die Angabe wesentlicher Merkmale der Mitarbeitenden von einer absoluten zu einer prozentuellen adaptiert)
  • den erwarteten finanziellen Auswirkungen und Risiken, die mit nicht-klimabezogenen Aspekten zusammenhängen
  • Einbindung von Stakeholdern und Methodik der Wesentlichkeitsanalyse
  • Korruption, Bestechung und Whistleblower-Schutz.

Wie geht es weiter?

Bis 7. Juli läuft die Kommentierungsfrist. Nachdem diese abgelaufen ist, wird die Europäische Kommission die gesammelten Rückmeldungen bewerten. Es wird erwartet, dass die endgültigen ESRS bis Ende Juli oder spätestens Ende August 2023 als delegierter Rechtsakt verabschiedet werden. Danach beginnt eine Prüfungsphase, in der das Europäische Parlament und der Rat mögliche Einwände vorbringen können.

Falls keine Einwände vorgebracht werden, werden die ESRS ab dem 1. Januar 2024 für alle Unternehmen, die von der CSRD betroffen sind, verbindlich. Von diesem Szenario wird ausgegangen. (Sollte es Einwände geben, würden die ESRS nicht in Kraft treten und der Gesetzgebungsprozess müsste von vorne beginnen.)

Hintergrund und weiterführende Informationen

Die Europäischen Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) sind ein wichtiger Teil der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie sind darauf ausgelegt, Unternehmen dabei zu unterstützen, genaue und verlässliche Informationen über ihre Nachhaltigkeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Die ESRS sind eine Reaktion auf die wachsende Notwendigkeit für transparente und vergleichbare Informationen in diesem Bereich. Sie sind ein wichtiger Schritt in Richtung einer nachhaltigeren und resilienteren Wirtschaft in Europa.

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