Warum eine neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Die bisherige Richtlinie รผber die nichtfinanzielle Berichterstattung wurde dem erhรถhten Bedarf an Vergleichbarkeit und Zuverlรคssigkeit von Nachhaltigkeitsinformationen nicht mehr gerecht. Die CSRD lรถst somit die bisherige NFRD als Richtlinie bzw. in รsterreich das NaDiVeG zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ab und kommt mit einigen Neuerung und Erweiterungen. Das Ziel der CSRD ist es, zum Einen eine standardisierte Sprache fรผr Nachhaltigkeitsinformationen festzulegen, um die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf das Niveau der Finanzberichterstattung zu bringen [2]. Zum Anderen, geht es aber auch darum, die europรคische Wirtschaft resilient gegen รถkologische Krisen wie der Klima- und Biodiversitรคtskrise zu machen sowie Verantwortung fรผr soziale Standards entlang der globalen Lieferkette zu รผbernehmen.
Welche Unternehmen sind von der CSRD betroffen?
Ob Ihr Unternehmen von der Berichtspflicht nach CSRD betroffen ist, hรคngt unter anderem vom Umsatz, der Mitarbeiter:innenzahl und der Bilanzsumme ab.
Ab wann ist die CSRD anzuwenden?
Die Anwendbarkeit der CSRD wird gestaffelt in vier Phasen erfolgen:
- Berichterstattung im Jahr 2025 รผber das Geschรคftsjahr 2024: Unternehmen, die derzeit bereits der NFRD bzw. in รsterreich dem NaDiVeG unterliegen
- Berichterstattung im Jahr 2026 รผber das Geschรคftsjahr 2025: Unternehmen, die vom erweiterten Scope betroffen sind z.B. groรe Unternehmen gem. Rechnungslegungsrichtlinie.
- Fรผr bรถrsennotierte KMUs, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen erfolgt die Berichterstattung erstmals im Jahr 2027 fรผr das Geschรคftsjahr 2026.
- Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio EUR generieren und mindestens ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung in der EU haben (sowie bestimmte weitere Voraussetzungen erfรผllen), berichten erstmals im Jahr 2029 fรผr das Geschรคftsjahr 2028 nach den Vorgaben der CSRD. [2,3]
Welche Informationen mรผssen gem. CSRD im Lagebericht verรถffentlicht werden?
Die Informationen werden in allgemeine Angaben und themenspezifische Angaben (= Nachhaltigkeitsaspekte) unterteilt. Die Nachhaltigkeitsaspekte sind dabei unterteilt in Umweltfaktoren, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren und Governance-Faktoren (auf Englisch: Environmental – Social – Governance, kurz ESG) und beziehen sich etwa auf die sechs Umweltziele der EU gem. EU-Taxonomie [2].
Von der CSRD betroffene Unternehmen mรผssen im Lagebericht Angaben aufnehmen, die
a) fรผr das Verstรคndnis der Auswirkungen der Tรคtigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie
b) das Verstรคndnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschรคftsverlauf, Geschรคftsergebnis und Lage des Unternehmens (Risiken & Chancen) erforderlich sind. (= Prinzip der Doppelten Wesentlichkeit) [2].
Laut CSRD mรผssen folgende Informationen beinhaltet sein (siehe Bild)
Dabei ist essentiell, dass nicht mehr nur retrospektive Inhalte , sondern auch wesentliche zukรผnftige Inhalte/ Themen verpflichtend anzugeben sind. [2]
Das klingt jetzt alles etwas abstrakt?
Keine Sorge, die CSRD spezifiziert, welcher Standard fรผr die Berichterstattung anzuwenden ist. Dieser Standard gibt vor, welche Prozesse fรผr die Berichterstellung einzuhalten sind (z.B. Wesentlichkeitsanalyse), definiert Pflichtangaben und spezifiziert Inhalte z.B. Indikatoren.
Warum verbindliche Standards fรผr die Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Bisher (gem. NFRD) gab es keine einheitliche Vorgabe bzgl. der Anwendung von etablierten Standards. Es wurde zudem festgestellt, dass keine der existierenden Standards wie z.B. GRI oder SASB die Anforderungen gem. CSRD erfรผllen. Dies hat dazu gefรผhrt, dass Informationen nicht vergleichbar sind. Daher wurde die Europรคische Beratungsgruppe fรผr Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG) mit der Entwicklung der sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) beauftragt. [2]
Die Europรคischen Standards fรผr Nachhaltigkeitsberichterstattung (engl. ESRS) sind zukรผnftig verpflichtend zu befolgen um die CSRD zu erfรผllen. Die Entwรผrfe wurden bereits verรถffentlicht. Die Kommission will bis zum 30. Juni 2023 eine erste Reihe von Standards, die von der EFRAG erarbeitet wurden, annehmen. [2]
Mรผssen Nachhaltigkeitsinformationen geprรผft werden?
Vorgesehen ist zunรคchst eine verpflichtende Prรผfung mit begrenzter Sicherheit (โlimited assuranceโ). Je nachdem, wie ausfรผhrbar es fรผr Wirtschaftsprรผfer und Unternehmen ist, wird ab 2028 eine Prรผfung mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance“) durchgefรผhrt. Die Prรผfpflicht ist zudem direkt. [2]
Schnell-Check-Liste: Wie kรถnnen sich Unternehmen schrittweise vorbereiten?
- Betroffenheit: Klรคren Sie, ob und ab wann Ihr Unternehmen von der CSRD betroffen ist
- รberblick: Machen Sie sich mit den Herausforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und mit dem Inhalt der CSRD ESRS (Ziele, Berichtsstruktur, Methoden etc.) vertraut. Verschaffen Sie sich einen รberblick รผber den Aufbau und den Inhalten der ESRS
- Status-Quo: Identifizieren Sie den Status-Quo hinsichtlich vorhandener Nachhaltgikeitsinformationen und Prozesse in Ihrer Organisation
- Handlungsbedarf: Gleichen Sie den Status-Quo Ihres Unternehmens mit den Anforderungen gem. der CSRD bzw. der ESRS ab und ermitteln Sie, was zu tun ist
- Fahrplan: Definieren Sie Sie einen entsprechenden Maรnahmenfahrplan, um die Erfรผllung der CSRD-Anforderungen sicherzustellen
- Mitarbeiter:innen Weiterbildung: Investieren Sie in die Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter:innen um diese zur Umsetzung der Anforderungen zu befรคhigen
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Quellen:
[1] Europรคische Kommission Corporate sustainability reporting (europa.eu)
[2] CSRD-RL: Publications Office (europa.eu)
[3] KPMG: CSRD im EU-Amtsblatt verรถffentlicht – KPMG Austria
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